Freie Gemeinschaftsschule Quickborn

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Die einleitenden Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (Schulgesetz - SchulG) vom 24. Januar 2007 in der gültigen Fassung zur Lehrerkonferenz lauten: *
§ 64
Lehrerkonferenz

(1) Die Lehrerkonferenz berät die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die pädagogische Arbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen. Neben den Lehrkräften ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 , die oder der aus deren Mitte gewählt wird, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen sozialpädagogischen Fachkräfte und Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 können mit beratender Stimme an der Lehrerkonferenz teilnehmen.