Freie Gemeinschaftsschule Quickborn

Schuljahr 2022/2023

Hier finden Sie die aktuellen Informationen und Regelungen für die Schulen.

LETZTE AKTUALISIERUNG: 17.11.2022



Masken und Testen

Maskenpflicht an Schulen

Es besteht keine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB).

Wer mit COVID-19 infiziert ist, muss außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen fünf Tage eine MNB tragen. Dies gilt auch für Schulen. Außerdem sollen mit COVID-19 infizierte Personen auch im Freien, wie z. B. auf dem Schulhof, eine MNB tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann. Unverändert gilt der Grundsatz, dass jede einzelne Person für sich selbst entscheiden kann, zum Eigen- und Fremdschutz auch ohne eine Infektion eine MNB zu tragen.


Testpflicht an Schulen

Für den Zugang zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht muss keine Erklärung über die Durchführung eines Tests vorgelegt werden. Die Schule stellt keine Testbescheinigungen aus.



Hygieneleitfaden für Schulen

Informationen - unter anderem zum richtigen Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen, zum Lüften, zur Handhygiene, zu Trennwänden, zur Reinigung der Schulräume oder zum Mindestabstand und Wegekonzept - finden Sie im Hygieneleitfaden für Schulen.



Isolation

Ab dem 17.11.2022 entfällt die allgemeine Absonderungspflicht für nachweislich infizierte Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder einen positiven Selbsttest gemacht haben.  

Weiterhin gilt aber: Wer krank ist, bleibt bitte zu Hause. Das gilt für COVID-19 und gleichermaßen für Grippe und andere ansteckende Krankheiten, damit Ansteckungen in der Schule reduziert bzw. vermieden werden können.

Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, müssen insbesondere außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen fünf Tage eine mindestens medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Den entsprechenden Erlass des Ministeriums für Justiz und Gesundheit mit allen Regelungen zu Maßnahmen im Falle eines positiven SARS-CoV-2-Tests finden Sie hier:



Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Eine Beurlaubung kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, die entweder selbst ein klar erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben oder bei denen dies bei mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen der Fall ist. Es wird hier immer der Einzelfall entschieden und abgewogen. Eine Rolle spielt zum Beispiel auch, wie hoch das Infektionsgeschehen vor Ort ist und wie viel Unterricht bereits verpasst wurde. Die Beurlaubung muss bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt und durch diese oder diesen bewilligt werden. Ohne Beurlaubung muss am Präsenzunterricht teilgenommen werden.



Unterrichtsorganisation

Rahmenplan für das Schuljahr 2022/23

Leitlinie für die Schulen im neuen Schuljahr 2022/23 ist das Rahmenkonzept: "Mit Zuversicht aus der Pandemie" mehr lesen


Sportunterricht

Der Sportunterricht kann normal nach den Fachanforderungen Sport geplant werden.

Soweit es die Witterung zulässt, soll Sportunterricht im Freien realisiert werden. Schulleitungen und Sportlehrkräfte entscheiden vor Ort, wo Sportunterricht stattfindet.


Musikunterricht und Musizieren

Hinweise für den Musikunterricht und das Musizieren in Arbeitsgemeinschaften oder Ensembles finden Sie im



Darstellendes Spiel und Gestalten

Der Unterricht in den Fächern Darstellendes Spiel und Gestalten kann regulär gemäß Fachanforderungen geplant werden.


Klassenfahrten

Klassenfahrten bleiben weiterhin möglich. Die Hygienekonzepte der Jugendherbergen, Hotels bzw. Veranstalter und die näheren Umstände an den Veranstaltungsorten sind für die konkreten Durchführungsmöglichkeiten entscheidend.